An der Sache vorbei

Zur Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses in Sachen BSW

Ich bestreite doch gar nicht, dass “überall wo bekannt” auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen und um eine Prüfung gebeten wurde. Ich bestreite auch nicht, dass zusätzlich von allen 299 Kreiswahlleitern Informationen über erfolgte Nachzählungen angefordert wurden.

Mein Argument ist, dass dies für die Konfrontationsobliegenheit nicht ausreichend ist. Dafür hätte bei allen Kreiswahlausschüssen eine Nachzählung angeregt werden müssen, weil im Wahleinspruch nicht etwas gefordert werden kann (komplette Nachzählung), was nicht vorher bei den Kreiswahlausschüssen in gleichem Umfang angeregt worden ist.